Nach einigen bereits gesprochenen Urteilen können keine Gebühren eingezogen werden, wenn Fitnessstudios behördlich angeordnet geschlossen bleiben. Es fehlt jedoch bisher das entsprechende höchstrichterliche Urteil. Der Betreiber Ihres Studios kann Ihnen allerdings einen Gutschein als Kompensation für bereits geleistete Zahlungen anbieten. Wenn Sie nicht mit der Gutscheinlösung einverstanden sind, holen Sie sich idealerweise anwaltlichen Rat ein.
Fitnessstudios und Corona: Was Sie jetzt tun können
Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat so einiges mit uns angestellt. Neben dem häufig sehr beklemmenden Gefühl, sich über einen langen Zeitraum hinweg sozial isolieren zu müssen, setzte auch bei vielen eine Bewegungsfaulheit ein. Kein Wunder, denn für mehrere Monate – während zwei bundesweiten Lockdowns im Frühling und Winter 2020/21 – blieben die Fitness- und Sportstudios auf Grundlage behördlicher Anordnung geschlossen. Doch wie steht es dabei eigentlich um die Mitgliedsbeiträge, die die Studios zum Teil in dieser Zeit berechneten?
In Schließungszeiten von Studios sind keine Beiträge fällig
Coronabedingte Schließungen haben die Betreiber von Fitness-, Yoga- und anderen Sportstudios deutschlandweit hart getroffen. Durch die behördliche Anordnung einer Zwangsschließung aus Pandemiegründen blieben mehrere Monate die Besucher fern. Doch wenn die Möglichkeit einer Nutzung nicht besteht, können auch keine Gebühren dafür eingezogen werden. So entschied zumindest das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 9C 95/21) zugunsten eines Klägers, der wegen des Lockdowns die Bezahlung seiner Mitgliedsbeiträge einstellte.
Verbraucherzentrale: vorübergehende Schließung ändert nichts an Vertragslaufzeit
Verständlicherweise haben die Lockdowns zu Ärger bei Studiobetreibenden und -nutzern geführt, doch wie sieht in diesem Kontext die Rechtslage aus. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale und anderer Experten auf dem Gebiet gilt eine Vertragslaufzeit auch dann, wenn sie eine vorübergehende Schließung wie im Fall der Corona-Pandemie beinhaltete. Doch ein wegweisendes, höchstrichterliches Urteil hat es in diesem Zusammenhang noch nicht gegeben.
Wozu raten Verbraucherschützer in puncto Vertragslaufzeit in der Pandemie?
Mittlerweile sind mehrere Fälle bekannt, in denen Kündigungen ausgesprochen wurden bei denen Unstimmigkeiten zum jeweiligen Vertragsende herrschten. Häufig haben Betroffene davon berichtet, dass sie Kündigungsbestätigungen von ihren Studios erhielten, in denen ein deutlich späterer Zeitpunkt angegeben war als zuerst angenommen. Es gibt also durchaus Klärungsbedarf was die Gültigkeit der Verträge und deren Laufzeiten betrifft. Aber worauf sollten Sie grundsätzlich achten, wenn Sie aus einem bestehenden Vertrag aussteigen möchten?
Wichtig bei einer ordentlichen Kündigung des Laufzeitvertrags
Verbraucherschutzorganisationen wie auch unsere Partneranwälte raten dazu, dass Kündigungen ordentlich erfolgen müssen. Das heißt zum einen, dass eine Kündigung das Studio fristgerecht erreichen sollte, also die im Vertrag vereinbarten Fristen einzuhalten sind. Genauso wichtig ist es, dass der Kündigungseingang nachweisbar ist – eine Zustellung als Einschreiben mit Rückschein ist häufig der beste Weg.
Ab dem fristgerechten Zeitpunkt Ihrer Kündigung empfiehlt es sich, die Zahlungen einzustellen. Falls Sie einen Bankeinzug abgeschlossen haben, widerrufen Sie die Einzugsermächtigung bei Ihrer Bank und informieren Sie das Studio darüber. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Geld vom Betreiber abgebucht, geschieht das unrechtmäßig. Sie können diese Beträge dann über Ihre Bank zurückholen.
Bereits bezahlte Beiträge: Kann ich einen Gutschein erhalten?
Wie bereits oben erwähnt, gab es im Zusammenhang mit den Lockdowns und einer Klage über unrechtmäßig erhobene Mitgliedsbeiträge ein erfreuliches Urteil des Amtsgerichts Hamburg. Es war in diesem konkreten Fall nicht erlaubt, mit einem Inkassounternehmen gegen des säumige Mitglied vorzugehen. Aber wie sieht es aus, wenn Sie bereits für Monate der Schließung im Voraus bezahlt haben?
Hier kann unter Umständen das Gutscheingesetz gelten. Hiernach kann Ihnen der Studiobetreiber für den entsprechenden Wert einen Gutschein ausstellen und muss nicht sofort die Beträge zurückzahlen. Wenn Sie mit dem Angebot einverstanden sind, wunderbar. Falls Sie jedoch auf eine Rückzahlung bestehen, stimmen Sie das besser mit einem Anwalt ab, der Sie über die individuellen Möglichkeiten einer Beitragsrückforderung aufklärt.
Einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit bisher noch umstritten
Ein weiteres Beispiel dafür, dass in puncto Vertragslaufzeit und behördlich verordneter Lockdowns noch einige Aspekte konkretisiert werden müssen, ist die einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit. Verbraucherschützer vertreten die Ansicht, dass derartige Abstimmungen einvernehmlich getroffen werden müssen. Allerdings mehren sich mittlerweile erstinstanzliche Urteile, die das Gegenteil sprechen.
Dass diese jedoch nicht pauschal anwendbar sind, zeigen auch Urteile wie das des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) aus dem hervorging, dass die Ansicht der Vorinstanz (Amtsgericht Papenburg, 18. Dezember 2020) Gültigkeit habe: Es wurde entschieden, dass pandemiebedingte Schließungen nicht dazu genutzt werden könnten, um die Zeiten kostenfrei an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Eine einseitige Vertragsverlängerung wurde in diesem Beispiel abgelehnt. Jedoch ist das Urteil zum aktuellen Zeitpunkt (Oktober 2021) noch nicht rechtskräftig.
Anwaltliche Prüfung kann Klarheit bringen
Grundsätzlich sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Fitnessstudio Ihnen durchaus mit einer Vertragsverlängerung entgegentreten kann, wenn Sie bereits gezahlte Beiträge zurückfordern. Wenn Sie dies nicht als Lösung für die Ausfallzeiten akzeptieren möchten, raten wir Ihnen dazu, sich rechtlich beraten zu lassen.
Wir von HalloAnwalt haben mittlerweile einige positive Urteile verfolgt und wissen, dass es durchaus erfolgversprechend sein kann, sich gegen die Beitragszahlungen während der Lockdowns zur Wehr zu setzen. Allerdings kann ein gerichtlicher Prozess auch immer ein Risiko bedeuten, da Amtsgerichte unterschiedlich entscheiden können, vor allem solange noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Und diese steht zum aktuellen Zeitpunkt (Stand Oktober 2021) noch aus.