Fehler bei der Arbeit können passieren. Sie dürfen kein Grund für Gehaltskürzungen sein. Eine Kürzung darf nicht willkürlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass diese gerechtfertigt ist. Wer jedoch leistungsabhängigen Lohn erhält, kann durchaus von Kürzungen betroffen sein. Wenn betriebsbedingte Gehaltskürzungen ausgesprochen werden, beziehen sich diese auf alle Angestellten. Grobe Verstöße, die zunächst dem Betriebsrat offengelegt werden müssen, können jedoch sanktioniert werden, wenn zuvor Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Kann mein Chef mir mein Gehalt kürzen?
Besonders dann, wenn Sie eine wichtige Aufgabe wie eine Präsentation nicht zur Zufriedenheit Ihres bzw. Ihrer Vorgesetzten ausgeführt haben, oder auch, wenn der neue Mitarbeiter einen bedeutenden Termin verschwitzt hat, kommt die Frage nach der Gehaltskürzung auf. Vielleicht sind Sie selbst schon einmal in der Situation gewesen und haben sich gefragt, ob es Ihrem bzw. Ihrer Vorgesetzten möglich ist, Ihnen aufgrund einer Fehlleistung die Bezüge zu kürzen. Genau diesem Thema möchten wir uns heute widmen. Gehen wir also der Frage nach: Was ist beim Thema Gehaltskürzung eigentlich zulässig und wo schützt das Arbeitsrecht die Arbeitnehmer?
Die Unfehlbarkeit der Arbeitsleistung ist ein Trugschluss
Fehlerfrei? Fehlanzeige. Um Ihnen direkt die Sorge zu nehmen, keine Geschäftsführung kann erwarten, dass Angestellte stets alle anfallenden Aufgaben fehlerfrei erledigen. Fehler sind menschlich und nie vollkommen auszuschließen – auch wenn so mancher Arbeitgeber sich das vielleicht wünschen würde. Eine aus Fehlern resultierende Gehaltskürzung ist also noch lange kein Grund, der sich rechtfertigen ließe.
Willkürliche Kürzung des Gehalts ist nicht erlaubt
Auch wenn mehrere Fehler hintereinander geschehen, liegt die Beweispflicht erst einmal beim Arbeitgeber. Dieser muss belegen, dass eine Gehaltskürzung eine gerechtfertigte Maßnahme ist. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zu beachten: In den meisten Fällen wird eine angestellte Person für ihre Arbeitsleistung bezahlt, die wiederum genauer im Arbeitsvertrag definiert ist. Wenn diese erbracht wurde, ist eine Gehaltskürzung aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht wirksam.
Direkter Zusammenhang von Gehalt und erbrachter Leistung? Arbeitsvertrag prüfen!
Anders sieht es jedoch aus, wenn aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht, dass die Bezahlung an die erbrachte Leistung geknüpft ist. Dies kann zum Beispiel im Zusammenhang mit vereinbarten Zielvorgaben, u. a. in Form von Boni und dem daraus resultierenden Gehalt formuliert sein. Wer also leistungsabhängigen Lohn bezieht, kann durch nicht erbrachte Leistung durchaus sein Gehalt gekürzt bekommen.
Betriebsbedingte Gehaltskürzungen betreffen alle Mitarbeitenden
Grundsätzlich können Gehaltskürzungen auch eine andere Ursache haben. Wenn das Unternehmen beispielsweise in eine wirtschaftliche Notsituation gerät, ist es durchaus möglich, die Gehälter bzw. Löhne zu kürzen. Diese betriebsbedingte Maßnahme, die übrigens vom Arbeitgeber begründet werden muss, trifft jedoch alle Mitarbeitenden zu gleichen Teilen. Zudem muss sie im Vorfeld angekündigt werden und darf nicht von den tariflichen und gesetzlichen Regelungen abweichen.
Kürzungen bei grobem Fehlverhalten oder dauerhaft nicht erbrachten Leistungen
Wer allerdings dauerhaft schlechte Leistungen am Arbeitsplatz erbringt, ist keinesfalls unangreifbar, sondern durchaus durch den Arbeitgeber sanktionierbar. Beispielsweise mit einer Abmahnung, die der bzw. die entsprechende Vorgesetzte ausspricht, kann auf grobes Fehlverhalten, aber auch dauerhaft nicht erbrachte Arbeitsleistung reagiert werden. Diese ist als Verwarnung zu werten. Zudem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, vorliegendes „grobes Fehlverhalten” als Grund dafür zu nutzen, die Bezüge zu kürzen. Die Voraussetzung hierfür bilden jedoch grobe Verstöße, die zuerst dem Betriebsrat offengelegt werden müssen und auch nur in Abstimmung mit diesem Organ vom Arbeitgeber ausgesprochen werden dürfen.