Ihre Pflichten im Winter

Schneeräumpflicht: Wann muss man streuen & räumen

Mieten & Wohnen
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Schneeräumpflicht - Diese Regeln müssen Sie beachten, um teure Strafen zu vermeiden.
Auf einen Blick

Der Winter steht vor der Tür und das bedeutet für die meisten Schneeräumen und Streuen – oft eine lästige Pflicht. Die Regelungen zur Schneeräumpflicht kann zwischen Ortschaften variieren und die Einzelheiten sind häufig den meisten Hausbesitzern und Mietern nicht bekannt. Finden Sie hier die wichtigsten Regeln im Überblick, die Hausbesitzer und Mieter zum Schneeräumen kennen müssen.

Schneeräumpflicht - Wann muss man streuen und räumen?

Schneefall erfreut im Winter vor allem die Kinder. Für Erwachsene bringen winterliche Witterungsverhältnisse vor allem Unannehmlichkeiten im Straßenverkehr mit sich. Für das Räumen der Verkehrsstraßen ist in den meisten Fällen der Straßendienst zuständig. Gehwege sind jedoch von den dort ansässigen Bewohnern zu räumen. Die Schneeräumpflicht wird allgemein von der Verkehrssicherungspflicht bestimmt, Einzelheiten werden von den Satzungen der Ortschaften geregelt, die voneinander variieren können. Details der Schneeräumpflicht sind vielen Hausbesitzern und Mietern oft gar nicht geläufig, obwohl Verstöße dagegen teuer werden können.

Ein Mann räumt Schnee vom Bürgersteig.
© photorebelle/Adobe Stock

Wann muss geräumt werden?

Hausbesitzer müssen dafür sorgen, dass der Gehweg vor Ihrem Grundstück von Eis und Schnee befreit ist. Dies gilt an allen Wochentagen, auch an Sonn- und Feiertagen. Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege von 7 bis 20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Dabei ist zu beachten, dass die Wege um 7 bzw. 8 oder 9 Uhr bereits von Schnee und Eis befreit sein müssen. Es genügt also nicht, um diese Zeit erst mit dem Schneeräumen zu beginnen.

Gehwege müssen etwa einen bis anderthalb Meter breit geräumt werden, sodass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen können. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen nur etwa einen Meter breit geräumt werden.

Kommt es an einem Tag vermehrt zu Schneefall, muss der Hausbesitzer dafür sorgen, dass mehrmals geräumt wird. Dabei gilt jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Schneit es ohne Unterlass, muss nicht kontinuierlich Schnee geräumt werden. Hausbesitzern steht es nach einem Gerichtsurteil zu, nach dem Ende des Schneefalls eine halbe Stunde lang abzuwarten, ob es zu erneuten Schneefällen kommt. Hausbesitzer sind außerdem nicht verpflichtet, von der Arbeit nach Hause zu kommen, um zu räumen. Sollte es unter diesen Umständen zu einem Unfall kommen, wägt nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein Gericht zwischen den Interessen des Eigentümers und denen des Geschädigten ab.

Ist ein Eigentümer aufgrund von Urlaub, Krankheit, Alter oder einer Verletzung nicht in der Lage, seine Schneeräumpflicht zu erfüllen, ist er dazu verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen.

Von einer Schreibmaschine wird das Wort Hausordnung geschrieben.
© MichaelJBerlin/Adobe Stock

Regelungen für Mieter

Mieter können vom Hauseigentümer zum Winterdienst verpflichtet werden. Dies muss jedoch im Mietvertrag oder einer Hausordnung, die fest zum Mietvertrag gehört, geregelt werden. Ein Aushang im Treppenhaus oder ein Gewohnheitsrecht, nach dem bestimmte Hausbewohner für den Winterdienst zuständig sind, besitzen vor Gericht keinerlei Gültigkeit.

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter den Winterdienst zuverlässig erledigt. Kommt dieser dem Winterdienst nicht ordnungsgemäß nach, kann der Vermieter dafür ein Unternehmen beauftragen und die entstandenen Kosten auf den Mieter umlegen.

Wohin darf der Schnee geräumt werden?

Schnee wird an den Rand des Gehweges geräumt, der der Fahrbahn zugewandt ist. Es ist nicht erlaubt, ihn auf Rinnsteinen, Gullydeckeln, Zufahrten, im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, auf der Gehwegseite bei Behindertenparkplätzen oder auf Radwegen abzuladen.

Zu sehen sind verschiedene Haufen Streumittel aus Sand oder Splitt.
© mahey/Adobe Stock

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Welche Streumittel sind erlaubt?

Bei Schnee und Eis reicht es nicht, den Gehweg nur von Schnee zu befreien. Zusätzlich muss gestreut werden, damit kein Passant durch Glätte zu Fall gebracht wird. Zulässige Streumittel sind Splitt, Sand, Granulat und Asche. Streusalz ist in vielen Kommunen verboten oder nur für die Stadtreinigung erlaubt. Grund dafür ist die umweltschädliche Wirkung von Streusalz, das sowohl die Wasserdurchlässigkeit des Bodens mindert als auch die Wurzeln der Bäume zerstört. Wer trotz eines geltenden Verbotes Streusalz verteilt, muss mit einer Geldbuße rechnen. Bewohner und Hausbesitzer sind außerdem dazu verpflichtet, die Streumittel nach dem Tauen wieder von den Wegen zu entfernen.

Was passiert, wenn die Schneeräumpflicht verletzt wird?

Werden die Wege bei Schnee und Eisglätte nicht im vorgesehenen Rahmen geräumt, muss der entsprechende Bewohner oder Hauseigentümer damit rechnen, zu Schadensersatz verurteilt zu werden. Dieser kann Schmerzensgeld, einen Ausgleich für den Verdienstausfall und ein Aufkommen für die Behandlungskosten der geschädigten Person enthalten. Eine gute Haftpflichtversicherung, die auch zivile Schadensersatzansprüche abdeckt, ist nun hilfreich. Bußgelder wegen einer „Verletzung der Straßenreinigungsverordnung“ werden jedoch von keiner Versicherung abgedeckt und variieren je nach Bundesland. Eigentümer und Mieter tun daher gut daran, ihre Schneeräumpflicht zu erfüllen.

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