Als Mieter*in hat man nicht nur das Recht, eine Wohnung zu nutzen, sondern auch die Pflicht, diese ordentlich zu halten und gegebenenfalls notwendige Reparaturen durchzuführen. Doch was sind eigentlich Schönheitsreparaturen und wer ist dafür verantwortlich? In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen im Mietrecht geben.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Unter Schönheitsreparaturen versteht man Arbeiten, die dazu dienen, die Wohnung in einem angemessenen und ansprechenden Zustand zu halten. Dazu gehören beispielsweise das Tapezieren, Streichen und Lackieren von Wänden, Decken und Türen sowie das Abschleifen und Versiegeln von Fußböden.
In der Regel werden Schönheitsreparaturen im Mietvertrag geregelt. Hier wird festgelegt, wer für welche Arbeiten zuständig ist und in welchen Zeitabständen diese durchgeführt werden müssen. Bei älteren Mietverträgen war es oft üblich, dass der Mieter*in die Kosten für die Schönheitsreparaturen übernehmen musste. Heutzutage sind solche Regelungen jedoch oft unwirksam.
Die gesetzliche Regelung
Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieterin für Schönheitsreparaturen zuständig ist. Die gesetzlichen Regelungen sind jedoch nicht immer eindeutig und es kann immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mieterin und Vermieter*in kommen.
So sieht das Gesetz beispielsweise vor, dass Schönheitsreparaturen in der Regel alle drei bis fünf Jahre durchgeführt werden müssen. Jedoch ist dies kein starres Gesetz und kann im Einzelfall anders aussehen. Auch die Abnutzung spielt eine Rolle: Wenn die Wohnung beispielsweise durch Raucher*innen stark verschmutzt ist, kann es sein, dass Schönheitsreparaturen schon nach kürzerer Zeit notwendig werden.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, im Mietvertrag klare Regelungen festzuhalten, die auf die individuelle Situation abgestimmt sind. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Mieterin bei Auszug eine pauschale Summe für Schönheitsreparaturen zahlen muss oder dass der Vermieterin die Kosten für Schönheitsreparaturen übernimmt, wenn der Mieter*in die Arbeiten selbst durchführt.
Die RechtsprechungIm Laufe der Jahre hat die Rechtsprechung zahlreiche Urteile zu Schönheitsreparaturen gefällt. Hierbei gab es immer wieder unterschiedliche Entscheidungen, die dazu führten, dass sich die Regelungen im Mietrecht weiterentwickelten.
So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schönheitsreparaturen nicht pauschal im Mietvertrag vereinbart werden dürfen. Vielmehr müssen diese anhand des tatsächlichen Zustands der Wohnung und des tatsächlichen Renovierungsbedarfs berechnet werden. Es ist also nicht ausreichend, einfach nur eine bestimmte Zeitabfolge im Mietvertrag festzuhalten.
Auch hinsichtlich der Klauseln zur Endrenovierungspflicht hat es zahlreiche Urteile gegeben. So sind Klauseln, die den Mieterinnen bei Auszug verpflichten, alle Wände weiß zu streichen oder alle Teppiche zu erneuern, oft unwirksam. Der Grund hierfür ist, dass der Mieterin nicht für die Abnutzung aufkommen muss, die durch den normalen Gebrauch der Wohnung entsteht.
Dasselbe gilt auch für Klauseln, die den Mieterin zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen verpflichten. Sind diese Klauseln zu starr, sind sie unwirksam. Zulässig ist dagegen eine Klausel, die den Mieterin dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen dann durchzuführen, wenn sie notwendig sind.
Die Bedeutung des Mietvertrags
Wie bereits erwähnt, ist der Mietvertrag entscheidend für die Regelung von Schönheitsreparaturen. Hier sollten alle notwendigen Regelungen aufgenommen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Klauseln im Mietvertrag wirksam sind. So sind beispielsweise Klauseln, die den Mieter*in grundsätzlich zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichten, unwirksam. Auch Klauseln, die bestimmte Zeitabfolgen für Schönheitsreparaturen vorsehen, sind oft unwirksam.
Zusammenfassung
Die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietrecht sind oft komplex und können zu Streitigkeiten zwischen Mieterin und Vermieterin führen. Es ist daher ratsam, bereits bei Abschluss des Mietvertrags klare Regelungen zu treffen und diese gegebenenfalls im Laufe der Mietzeit anzupassen. Im Zweifelsfall sollten Mieter*innen sich an eine Rechtsberatung wenden, um ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen zu klären.