Ihre Verbraucherrechte

Zahlungen kürzen bei langsamem Internet

Finanzen
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In Deutschland gerät das Internet schnell an seine Geschwindigkeitsgrenzen. Nicht nur in ländlichen Gegenden ist von Breitbandversorgung häufig nichts zu spüren. Eine Gesetzesänderung verspricht jetzt Abhilfe für Kunden, die zu viel zahlen.
Auf einen Blick

Wenn das Internet langsamer ist als vertraglich abgesichert, können Verbraucher etwas tun. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist es bei erheblichen Leistungseinbußen möglich, Geld zurückzufordern bzw. den Monatspreis zu reduzieren. Auch ein fristloses Kündigungsrecht wird durch die Gesetzesänderung eingeräumt.

Gestärkte Verbraucherrechte, wenn das Internet lahmt

Wer kennt es nicht? Immer dann, wenn man es sich gerade auf der Couch gemütlich gemacht hat, die Snacks und Getränke bereitstehen, puffert der Film nicht, weil die Internetgeschwindigkeit eingebrochen ist. Instabile Verbindungen haben schon so manchen Cineasten zur Weißglut gebracht. Auch über den Tag hinweg, besonders in Zeiten von pandemiebedingten Homeoffice-Tagen, können Störungen in der versprochenen Leistung und Geschwindigkeit des Internets stören. Doch kann man dagegen etwas tun?

Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Seit dem 1. Dezember 2021 haben Verbraucher mehr Rechte, wenn ihre Internetverbindung zu langsam ist. Mit diesem Stichtag wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) um eine Neuerung ergänzt. Die Änderungen räumen Internetkunden das Recht ein, bei unzureichender Leistung die monatlichen Beträge zu mindern oder vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Doch wie kann ich feststellen, dass weniger Speed ankommt als vertraglich vereinbart?

Internetleistung online testen und abgleichen

Wir von HalloAnwalt raten Ihnen, bei dem Verdacht auf zu langsames Internet selbst die Leistung zu testen. Während dies auch viele Provider anbieten, empfehlen wir Ihnen jedoch, eine unabhängige Testung durchzuführen.

Diese können Sie beispielsweise auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchführen, ganz einfach über https://www.breitbandmessung.de/test. Um eine zu geringe Leistung nachzuweisen, ist es sinnvoll, häufiger zu testen und die Ergebnisse bestenfalls zu protokollieren. Unsere Partner aus der Rechtsberatung empfehlen Ihnen, beispielsweise an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zehn Messungen durchzuführen. Die zusammengetragenen Ergebnisse können dann gut mit der Vertragsleistung abgeglichen werden.

Doch wie langsam ist ausreichend?

Unter anderem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass bei der Gesetzesnovellierung nur ein Placebo-Effekt einsetze. In den Augen der Verbraucherschützer rühre dieser daher, dass unter anderem keine konkrete Mindestbandbreite gesetzlich verankert wurde. Vor allem in Zeiten von Homeoffice-Empfehlungen, wie sie die COVID-19-Pandemie hervorbrachte, sei jedoch eine verlässliche Grundversorgung wichtig. Ein Recht auf flächendeckende Breitbandversorgung wäre gleichzustellen mit dem Anspruch auf Wasser und Strom.

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Das sind Ihre Rechte

Die Novelle des TKG besagt, dass die Möglichkeit einer Preisminderung besteht, wenn die gemessene Bandbreite deutlich hinter der vertraglich zugesicherten zurückbleibt. In dem neu hinzugefügten § 57 Abs. 4 TKG heißt es, dass das Recht besteht, wenn es wörtlich zu „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit“ kommt. Doch was heißt das genau bzw. in Ihrem Fall? Die BNetzA konkretisiert drei Fälle, die Ihnen eine Preisminderung bescheren können:

  1. An zwei Messtagen sind weniger als 90 Prozent der vertraglich zugesicherten Maximalgeschwindigkeit erreicht worden.
  2. Oder: Bei weniger als 90 Prozent der Messungen ist die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit erzielt worden.
  3. Ebenfalls möglich: An beiden Messtagen wurde die zugesicherte Internetgeschwindigkeit mindestens einmal unterschritten.

Das Minderungsrecht wird hierbei übrigens prozentual verstanden. Das heißt, wenn Ihre Internetgeschwindigkeit nur 60 Prozent der vereinbarten Leistung entspricht, haben Sie ein Recht auf eine Kürzung des monatlichen Betrags um 40 Prozent. Zudem räumt die Novellierung des TKG Verbrauchern ein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Dadurch haben Sie ein Recht auf fristlose Kündigung Ihres Internetvertrags, wenn einer der oben genannten Fälle zutrifft.

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