Netflix erhöht als einer der führenden Streaming-Dienstleister immer mal wieder seine Abopreise. Der Verbraucherzentrale Bundesverband zog gegen den Anbieter vor Gericht, weil er durch eine intransparente Vertragsklausel eine willkürliche Preispolitik sah. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass die Begründung für derartige Erhöhungen nicht ausreichend ist und erklärte die Klausel für unzulässig. Das Urteil von Dezember 2021 ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.
Netflix und die Preisanpassungen
Heute die nächste Folge der Alltime-Favourite-Serie, morgen die neueste Film-Eigenproduktion – das Angebot von Streaming-Dienstleistern wie Netflix scheint unerschöpflich und die Nachfrage ist nach wie vor ungebremst. Doch dürfen Anbieter wie der amerikanische Konzern einfach ihre laufenden Abopreise erhöhen? Eine Entscheidung dazu fällte das Landgericht Berlin erst im Dezember 2021 (Az. 52 O 157/21).
Laufende Abos als Preisfallen?
Der Anreiz ist groß: Anbieter wie Netflix bieten unzählige Filme, Serien und exklusive Eigenproduktionen für einen monatlichen Fixbetrag. Allerdings war bisher nicht klar, ob auch (deutsche) Abonnenten in die Preiserhöhungen – wie zuletzt im Januar 2022 eingeführt – einbezogen werden dürfen. Netflix räumte sich das Recht darauf über eine Vertragsklausel ein, die an die Erhöhung der „Gesamtkosten“ geknüpft war. Und über diese wurde jetzt verhandelt.
Fehlende Transparenz für Verbraucher
Die Netflix International B.V. – die niederländische Tochter des US-Konzerns, die für das Angebot in Deutschland zuständig ist – traf vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin) auf den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dieser hatte gegen den Streaming-Dienst wegen seiner unklaren Preispolitik Klage eingereicht.
LG sieht Spielraum für willkürliche Preispolitik
Die Verbraucherschützer waren der Meinung, dass laufende Abos preislich nicht angehoben werden dürfen, weil dafür keine transparente Regelung existiert. Vielmehr habe man sich bei den Begründungen für mögliche Anhebungen der Monatspreise auf wenig konkrete Angaben gestützt: Man behalte sich laut Vertragsklauseln vor, „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ zu handeln, um gestiegene Gesamtkosten zu kompensieren. Dies lasse Spielraum für willkürliche Preisanpassungen, so der Bundesverband.
Das LG Berlin gab der Anklageseite Recht und beanstandete zudem, dass die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgewogen sei. Hierbei handele es sich um eine Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 S. BGB. Abgesehen davon, dass Abonnenten nicht die Möglichkeit hätten, die Preisänderung nachzuvollziehen, sei es auch nötig, dass Netflix bei gesunkenen Produktionskosten- bzw. anderweitigen Kostensenkungen diese als Ermäßigung weiterreicht.
Bereits das zweite Mal: rechtswidrige Klausel
Unter dem Aktenzeichen 52 O 157/21 bekam der vzbv zuerst einmal Recht. Jedoch ist das Urteil zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig (Stand März 2022), da Netflix Berufung eingelegt hat. Im Vorfeld dieser Entscheidung hatte der vzbv bereits im Dezember 2019 gegen den Dienst geklagt. In der bis zu diesem Zeitpunkt verwendeten Klausel hatte es keinerlei Kriterien für Preisänderungen gegeben, das Berliner Kammergericht erklärte sie daher für unzulässig (Az. 23 U 15/22).