Insolvent – was nun?

Privatinsolvenz: Der Ablauf im Überblick

Finanzen
3
Min. Lesezeit
Wer privat hoch verschuldet ist, kann einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen – aber wie läuft das Insolvenzverfahren genau ab?
Auf einen Blick

Bei hohen Schulden kann es sinnvoll sein, bei Gericht einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz zu stellen: Bereits nach drei Jahren lässt sich eine Restschuldbefreiung erreichen. Hier finden Sie die Schritte des Insolvenzverfahrens im Überblick.


Zwei Personen sitzen an einem Tisch auf dem sich eine Waage und Richterhammer befinden.
© wutzkoh/Adobe Stock

Privatinsolvenz anmelden: Wie läuft der Insolvenzvorgang ab?

Eine Privat- oder Verbraucherinsolvenz ist ein Verfahren, bei dem eine Privatperson offiziell ihren Bankrott erklärt. Dem gegenüber steht eine Unternehmerinsolvenz, die sich aber deutlich komplizierter gestaltet. Ist eine Privatperson verschuldet und kann ihre Gläubiger nicht bedienen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Wird dieses bewilligt und alle damit verbundenen Konditionen eingehalten, ist der Schuldner nach einer Dauer von drei Jahren (früher: sechs Jahre) schuldenfrei.

Auf einer Schreibmaschine wurde das Wort Insolvenzantrag geschrieben.
© kelifamily/Adobe Stock

Welche Voraussetzungen gelten für das Einleiten eines Privatinsolvenzverfahrens?

Der Gesetzgeber legt ganz genau fest, welchen Ablauf ein Insolvenzverfahren für Privatpersonen einhalten muss. Am Anfang steht der Versuch einer außergerichtlichen Einigung: Der Schuldner muss also versuchen, sich mit seinen Gläubigern zu einigen und ihnen Vorschläge zum Tilgen der vorhandenen Schulden unterbreiten. Scheitert dies, kann der Schuldner bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Danach wird eine gerichtliche Einigung angestrebt: Schuldner und Gläubiger kommen vor Gericht zusammen und versuchen erneut eine Einigung. Lehnt der Gläubiger auch in diesem Rahmen die unterbreiteten Vorschläge ab, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren.

Eine Reihe von Kästchen werden mit einem orangen Textmarker abgehakt
© Worawut/Adobe Stock

Schuldenfrei in drei Jahren – aber nur bei entsprechendem Wohlverhalten

Sobald das Privatinsolvenzverfahren offiziell eröffnet ist, wird dem Schuldner ein Insolvenzverwalter zugeteilt. Dieser hat in erster Linie die Aufgabe, das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwalten und zu verwerten. Der Schuldner selbst darf sich für einen Zeitraum von drei Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Dazu gehört vor allem auch, dass er keine neuen Schulden machen darf. Zuwiderhandlungen gefährden das gesamte Verfahren und können bedeuten, dass es für hinfällig erklärt wird. Damit wird auch nicht die gewünschte Restschuldbefreiung erreicht. Es ist daher besonders wichtig, dass der Schuldner sich genau an die Vorschriften hält. Der Insolvenzverwalter kann hierbei behilflich sein, ebenso wie Schuldnerberater, die dem Schuldner aufzeigen, wie sie ihre Finanzen verwalten können, ohne dass neue Schulden entstehen.

Antrag auf Restschuldbefreiung wurde markiert und unterstrichen.
© Ralf Geithe/Adobe Stock

Am Ende der erfolgreichen Verbraucherinsolvenz steht die Restschuldbefreiung

Sinn und Zweck eines Privatinsolvenzverfahrens ist die anschließende Schuldenfreiheit des Antragstellers. Konnte zu Beginn des Verfahrens zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Schulden zu tilgen, ist es lediglich erforderlich, für den bereits erwähnten Zeitraum von drei Jahren keine weiteren Schulden anzuhäufen. Verhält er sich während dieser Zeit entsprechend, wird das Insolvenzverfahren nach den drei Jahren zu seinen Gunsten eingestellt. Damit tritt auch eine offizielle Restschuldbefreiung ein: Alle Ansprüche gegen den Schuldner werden hinfällig, sofern es von keiner Seite berechtigte Einwände gibt. Die Gläubiger haben nach der durch den Insolvenzverwalter verteilten Insolvenzmasse keinerlei Anspruch mehr auf Zahlungen. Der ehemalige Schuldner ist daher mit Einstellung des Verfahrens schuldenfrei.

Eine kleine Figur erklimmt eine Treppe aus Holzwürfeln.
© Parradee/Adobe Stock

Einfach Ihr finanzielles Potenzial ausschöpfen

Jetzt kostenlos Ansprüche prüfen

Verkürzung des Insolvenzverfahrens seit 2020

Wer seinen Privatinsolvenzantrag nach dem 1.10.2020 gestellt hat, profitiert von einer seit diesem Zeitpunkt geltenden Verkürzung des Verfahrens. Vorab belief sich dessen Dauer auf sechs Jahre; seit dem 1. Oktober 2020 sind es aber nur noch drei Jahre. Verfahren, die vor diesem Datum bewilligt wurden und bereits offiziell begonnen haben, dauern nach wie vor sechs Jahre. Es ist jedoch unter Umständen möglich, auch hier eine Verkürzung auf drei beziehungsweise fünf Jahre zu erreichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Verfahrenskosten vom Antragsteller getragen werden können. Darüber hinaus müssen 35 Prozent der gesamten Forderungssumme der Gläubiger beglichen werden. Dabei hilft der zugeteilte Insolvenzverwalter. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verkürzung des Privatinsolvenzverfahrens nachträglich möglich.

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens in der Zusammenfassung

Wer mit Schulden zu kämpfen hat, die aus eigener Kraft nicht bewältigt werden können, sollte zunächst den Weg zu einem Schuldnerberater antreten. Dort werden die finanziellen Verhältnisse offengelegt. Gibt es auch aus Sicht des Experten keine andere Möglichkeit, die Schulden zu tilgen, wird er zu einer Verbraucherinsolvenz raten. Diese besteht aus den folgenden Schritten:

  • Einigungsversuch mit den Gläubigern (außergerichtlich)
  • Antrag auf Privatinsolvenz beim Gericht
  • Einigungsversuch mit den Gläubigern (gerichtlich)
  • Eröffnen des eigentlichen Insolvenzverfahrens
  • Wohlverhaltensperiode von drei Jahren
  • Offizielle Restschuldbefreiung

Für Privatpersonen, die hohe Schulden angehäuft haben, kann eine Privatinsolvenz eine sinnvolle Möglichkeit sein, diese innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeit loszuwerden. Eine umfassende, professionelle Beratung vorab ist allerdings immer anzuraten.

Die Inhalte des gesamten Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Haftung für jegliche Inhalte.